Bei Insolvenz des Reiseveranstalters

Immer wieder kommt es vor, dass Reiseveranstalter Insolvenz anmelden. Dies ist zunächst für den Reisenden eher unproblematisch, da die Veranstalter bzw. deren Versicherungen dazu verpflichtet sind die kompletten Reisekosten zurückzuerstatten. Aber Achtung! Viele Anbieter wollen dem entkommen und geben deshalb andere Gründe für den Ausfall der Reise an. Zum Beispiel technische Probleme oder aber nicht genügend Nachfrage an der Reise. In diesen Fällen lenkt die Reisepreisversicherung natürlich ein, dass eine dieser Situationen in ihren Bedingungen nicht vorgesehen sei und sie deshalb auch nicht zahlungspflichtig seien. Für den Reisenden soll dies heißen, dass er auf seinen Kosten sitzen bleibt. Lassen sie dies allerdings auf keinen Fall so durchgehen. Bereits im vorigen Jahr haben Richter bei dieser Streitfrage für den Kunden entschieden. Ihre Argumentation: Reiseveranstalter sind verpflichtet einen Versicherungsschutz bzw. eine Bankbürgschaft für den Fall einer Insolvenz nachzuweisen. Demzufolge sei es unwichtig ob die Reise zuvor wegen mangelnder Nachfrage abgesagt wurde, es komme lediglich darauf an, dass das Unternehmen insolvent und somit nicht zahlungsfähig ist, also müsse deren Versicherung die vollständigen Kosten zurückerstatten.